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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.1999 - 1 M 81/99   

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https://dejure.org/1999,4747
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.1999 - 1 M 81/99 (https://dejure.org/1999,4747)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.11.1999 - 1 M 81/99 (https://dejure.org/1999,4747)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. November 1999 - 1 M 81/99 (https://dejure.org/1999,4747)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 57 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 11 BSHG; §§ 58, 123 VwGO
    Sozialhilferecht/Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einsatzgemeinschaft/bürgerlich-rechtlicher Selbstbehalt/vorläufiger Rechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BSHG § 11; VwGO § 58, § 123
    Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Bedarfsgemeinschaft; Rechtsmittelbelehrung; Anordnungsgrund bei Hilfe zum Lebensunterhalt

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 57 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 11 BSHG; §§ 58, 123 VwGO
    Sozialhilferecht/Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einsatzgemeinschaft/bürgerlich-rechtlicher Selbstbehalt/vorläufiger Rechtsschutz

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.1999 - 1 M 81/99
    Die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (- 1 BvL 8/87 -, BverfGE 87, 234) lässt die im Vergleich zur Sozialhilfe andere Funktion der Arbeitslosenhilfe als Lohnersatzleistung und deren Verknüpfung mit dem Lebensstandardprinzip außer Acht.
  • OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 4 A 220/03

    ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, gesonderte Absetzbarkeit der

    Vom Einkommen eines selbst nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Einsatzgemeinschaft, dessen Einkommen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG der Einsatzgemeinschaft zuzurechnen ist, ist kein Pauschalbetrag in Höhe des sog. bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalts abzusetzen (wie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. November 1999 - 1 M 81/99 -, FEVS 51, 465 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 1998 - 6 S 354/97 -, FEVS 43, 200ff.).

    Soweit diese Kritik an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (- 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 ff.) anknüpft, mit der die in § 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 9 AFG a.F. vorgeschriebene Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt wurde, übersieht sie bereits, dass die Besonderheiten des Sozialhilferechts eine Übertragung der in dieser Entscheidung getroffenen Aussagen auf die Einkommensanrechnung im Rahmen der Einstandsgemeinschaft gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht ohne weiteres zulassen (i.d.S. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. November 1999 - 1 M 81/99 - FEVS 51, 465 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 1998 - 6 S 354/97 -, FEVS 43, 200 ff.; Schoch, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn 10; ders., NDV 2002, S. 8, 9 f.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge v. 10. Juni 1999, NDV 1999, 310 ff.; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 11 Rn 18 f.; Dauber, in: Mergler/Zink, BSHG, § 11 Rn 23 ff.).

  • LSG Sachsen, 15.09.2005 - L 3 B 44/05 AS-ER

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II); Existenzsichernder

    So ist schon für Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz, an deren Stelle mittlerweile die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) getreten ist, allgemein anerkannt, dass ein anerkannter Bedarf grundsätzlich auch die besondere Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung begründet, weil der Bedürftige zur Sicherung seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.1999, Az: 1 M 81/99, abgedruckt in: info also 2000, Seite 228; Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2004, Az: 10 TG 532/04, abgedruckt in: info also 2004, Seiten 171ff.).
  • OVG Niedersachsen, 16.10.2003 - 12 ME 342/03

    Die Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft knüpft nicht an das Unterhaltsrecht an;

    Diesem Ansatz ist mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.11.1999 - 1 M 81/99 - , DVBl. 2000, 1217 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.11.1991 - 6 S 1220/91 - , NJW 1992, 2717 f.; Urt. v. 24.3.1998 - 6 S 354/97 - , FEVS 49, 201, 203 ff.) und Schrifttum (DV, Gutachten v. 10.6.1999, NDV 1999, 310 f., Schoch, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 11, Rn. 10 f.; Wenzel, in: Fichtner (Hrsg.), BSHG, 2. Aufl. 2003, § 11, Rn. 17; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 11, Rn. 19; Schoch, NDV 2002, 8, 10) entgegenzuhalten, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine öffentlich-rechtliche Bedarfsdeckungs- und Leistungserwartung formuliert und nicht unmittelbar an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsregelungen anknüpft, so dass es einen tragfähigen rechtlichen Grund für die sozialhilferechtliche Anerkennung eines unterhaltsrechtlich begründeten Selbstbehalts des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Einstands- bzw. Bedarfsgemeinschaft nicht gibt.
  • LSG Sachsen, 19.09.2005 - L 3 B 155/05 AS-ER

    Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine

    Bereits für Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz, an deren Stelle nunmehr die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) getreten ist, war allgemein anerkannt, dass ein anerkannter Bedarf grundsätzlich auch die besondere Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung begründet, weil der Bedürftige zur Sicherung seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 1999 - 1 M 81/99, Info also 2000, Seite 228; Hess. Verwaltungsgerichtshof vom 20. April 2004 - 10 TG 532/04, Info also, Seite 171 ff.).
  • LSG Sachsen, 23.06.2005 - L 3 B 55/05

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten für ein Verfahren im einstweiligen

    Insofern verkennt das Sozialgericht den existenzsichernden Charakter des Arbeitslosengeldes II. So war für Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetzes, an deren Stelle mittlerweile die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II getreten ist, allgemein anerkannt, dass ein anerkannter Bedarf grundsätzlich auch die besondere Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung begründet, weil der Bedürftige zur Sicherung seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommerns vom 23.11.1999, Az: 1 M 81/99, abgedruckt in: info also 2000, Seite 228; Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2004, Az: 10 TG 532/04, abgedruckt in: info also 2004, Seiten 171ff.).
  • LSG Sachsen, 29.11.2005 - L 3 B 163/05 AS-ER

    Anspruch eines freiberuflich tätigen Architekten auf vorläufige Gewährung von

    So ist schon für Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetzes, an deren Stelle mittlerweile die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II getreten ist, allgemein anerkannt, dass ein anzuerkennender Bedarf grundsätzlich auch die besondere Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung begründet, weil der Bedürftige zur Sicherung seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommerns vom 23.11.1999, Az: 1 M 81/99, abgedruckt in: info also 2000, Seite 228; Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2004, Az: 10 TG 532/04, abgedruckt in: info also 2004, Seiten 171ff.).
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